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Mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, nach welchem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten entweder zentral von der EZB oder durch die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beaufsichtigt werden, kommt es zu einer Inkongruenz zwischen der Beaufsichtigung dieser Banken auf der Ebene der Union und der Behandlung dieser Banken auf nationaler Ebene beim Abwicklungsverfahren nach der Richtlinie 2014/59/EU, auf welche mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus reagiert wird.
Als erster Schritt zur Schaffung der Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus sicherstellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der…
Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion hat der durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates eingerichtete einheitliche Aufsichtsmechanismus…
Diese Verordnung gilt nur für Banken, deren Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat entweder die EZB oder die zuständige nationale Behörde in denjenigen…
Die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der erste Schritt hin zu einer europäischen Bankenunion, gestützt auf ein echtes einheitliches…
Während für Banken in Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander abgestimmte Aufsichts-,…
Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (EAM) eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.