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Der Ausschuss sollte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen dürfen. Die Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf den Ausschluss sollte mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem (im Folgenden „ESFS“) und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungsverfahren in der Union insgesamt im Einklang stehen. Insbesondere sollte die EBA Initiativen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Abwicklungsplänen im Hinblick auf die Förderung von Konvergenz in diesem Bereich bewerten und koordinieren. Deshalb sollte der Ausschuss grundsätzlich die EBA einladen, wenn Angelegenheiten erörtert werden, für die die EBA gemäß der Richtlinie 2014/59/EU technische Standards entwickeln oder Leitlinien herausgeben muss. Andere Beobachter, wie etwa ein Vertreter des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), sollten, falls angemessen, auch eingeladen werden können, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung der gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gefassten EBA-Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse zu…
Zur Steigerung der Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der EBA zusammenarbeiten. Sofern angezeigt,…
Für teilnehmende Mitgliedstaaten wird im Zusammenhang mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus eine zentrale Abwicklungsbefugnis auf den gemäß dieser…
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die Verordnung (EU) Nr.…
Damit die Gleichstellung des Ausschusses im ESFS sichergestellt wird, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahin gehend geändert werden, dass der Ausschuss…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) in Bezug auf einige Mitgliedstaaten sollte mit dem 2010 eingerichteten Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.