Erwägungsgrund 51 32014R0806
Entsprechend der Kapitalstruktur von Unternehmen, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, sollten der Ausschuss oder, gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Verordnung nicht zur Aufstellung getrennter Abwicklungspläne verpflichtet werden, nur weil die Zentralorganisation, der diese Unternehmen zugeordnet sind, unter direkter Aufsicht der EZB steht. Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Erstellung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, speziell berücksichtigt werden.