Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit sichergestellt ist, dass der Ausschuss Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten sich die jeweiligen Unternehmen und ihre Beschäftigten oder Dritte, an die die Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, nicht auf die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses berufen können, um die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Ausschuss zu verhindern. Gleichzeitig sollte die Offenlegung dieser Informationen nicht als Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses angesehen werden.
Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, das Personal des Ausschusses…
Die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen müssen die gemäß jenem Absatz angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung zur…
Alle Personen, die bei Stellen tätig sind oder tätig waren, die in den in Artikel 30 genannten Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden…
Mit Blick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im…
Abwicklungsmaßnahmen sollten ordnungsgemäß gemeldet und — vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Verordnung — veröffentlicht werden. Da die von…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die bei ihren Aufsichtsstellen tätig sind oder waren, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.