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Damit der Ausschuss seine Aufgaben wirkungsvollwahrnehmen kann, sollte er über angemessene Untersuchungsbefugnisse verfügen. Er sollte entweder über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt nach deren Unterrichtung alle erforderlichen Informationen einholen und Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchführen können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, wobei er alle ihm von der EZB und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen in vollem Umfang nutzt. Im Zusammenhang mit Abwicklungen sollten Prüfungen vor Ort dem Ausschuss zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass Beschlüsse auf der Grundlage vollständig richtiger Informationen gefasst werden, und um die Durchführung durch nationale Behörden wirksam zu überwachen.
Der Ausschuss kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung, vorbehaltlich anderer im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach…
Der Ausschuss kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung und vorbehaltlich anderer im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bedingungen…
Der Ausschuss kann — unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB nach…
Der Ausschuss sollte insbesondere befugt sein, Beschlüsse im Zusammenhang mit bedeutenden Unternehmen oder Gruppen, Unternehmen oder Gruppen, die direkt von der…
Der Ausschuss, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, sollten erforderlichenfalls eine Vereinbarung schließen,…
Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Informationen anzufordern sowie gegebenenfalls in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.