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Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgender Punkt 6 hinzugefügt: „6. ‚Lufttaxi-Flüge‘ bezeichnet im Hinblick auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen Nichtlinienflüge im gewerblichen Luftverkehr, die auf Nachfrage mit einem Flugzeug mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (Maximum Operational Passenger Seating Configuration, MOPSC) von 19 Sitzen oder weniger durchgeführt werden.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Flugzeitbeschränkungen
Folgender Artikel 9a wird eingefügt: Die Agentur muss kontinuierlich die Wirksamkeit der in Anhang II und III enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften überprüfen. Spätestens am 18. Februar 2019 muss die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vorlegen. Diese Überprüfung muss mit wissenschaftlicher Sachkenntnis auf der Grundlage von Betriebsdaten erfolgen, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden. Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung muss bewertet werden, wie die Aufmerksamkeit des fliegenden Personals durch mindestens folgende Faktoren beeinflusst wird: — Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages; — Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages; — Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand; — Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6); — Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und — disruptive Dienstpläne.“
Anhang II wird in Übereinstimmung mit Anhang I dieser Verordnung geändert.
Anhang III wird in Übereinstimmung mit Anhang II dieser Verordnung geändert.
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.