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Die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gestaltung von Luftraumstrukturen im Einheitlichen Europäischen Luftraum, unbeschadet der Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf den ihrer Hoheit unterliegenden Luftraum.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 wird wie folgt geändert
Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚ATM/ANS‘ bezeichnet Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/2803 und Flugsicherungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 jener Verordnung sowie die in Artikel 37 jener Verordnung genannten Netzfunktionen sowie Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Luftverkehr zum Zwecke der Flugsicherung bestehen;“
Nummern 33 und 34 erhalten folgende Fassung: „33. ‚Einheitlicher Europäischer Luftraum‘ bezeichnet den Luftraum über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, sowie jeden anderen Luftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2024/2803 gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung anwenden;
‚zuständige nationale Behörde‘ bezeichnet eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat benannte Stellen, die über die erforderlichen Befugnisse und übertragenen Zuständigkeiten verfügen, um gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zu erfüllen.“
In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann an sachlich gerechtfertigte, diskriminierungsfreie, verhältnismäßige und transparente Bedingungen geknüpft werden. Diese Bedingungen können gegebenenfalls Folgendes betreffen:
Abtrennung oder Beschränkung flugsicherungsfremder Dienste;
Verträge, Vereinbarungen oder andere Regelungen zwischen dem Anbieter von ATM/ANS und einem Dritten, die die Dienste betreffen;
die Bereitstellung von Informationen, die nach vernünftigem Ermessen für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der/des in dem vorliegenden Artikel genannten Zulassung/Zeugnisses erforderlich sind; und
etwaige andere rechtliche Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z. B. Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug der Zulassung/des Zeugnisses.“
Artikel 43 erhält folgende Fassung: Durchführungsrechtsakte für ATM/ANS-Anbieter und für Organisationen, die an der Konstruktion, der Herstellung oder der Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2803 stützen sich die zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit den in Anhang VIII Nummer 7 der vorliegenden Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen auf die Bewertungen der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung.“
Absatz 14 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen, Überprüfungen (Audits) und anderen Überwachungstätigkeiten, die zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde über die dieser Verordnung unterliegende(n) natürlichen und juristischen Personen, Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze erforderlich sind, und die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung der und Aufsicht über die Einhaltung der in Anhang VIII Nummer 7 der vorliegenden Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen durch die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der genannten Verordnung.“
Artikel 93 erhält folgende Fassung: Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums Die Agentur leistet der Kommission — sofern sie über das entsprechende Fachwissen verfügt — auf Ersuchen technische Hilfe bei der Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums und übernimmt insbesondere
die Durchführung technischer Inspektionen, technischer Untersuchungen und Studien;
die Mitwirkung an der Umsetzung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen bei unter die vorliegende Verordnung fallenden Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Leistungsüberprüfungsausschuss (PRB) gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/2803;
die Mitwirkung an der Umsetzung des ATM-Masterplans, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung des SESAR-Projekts.“
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
Die folgende Nummer wird eingefügt: „2.3a. Flugverkehrsdatendienste 2.3a.1. Die erhobenen Flugverkehrsdaten müssen von ausreichender Qualität, vollständig und aktuell sein, von einer rechtmäßigen Quelle stammen und zeitnah bereitgestellt werden. 2.3a.2. Die Flugverkehrsdatendienste müssen hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe eine ausreichende Leistung erreichen und aufrechterhalten, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden. 2.3a.3. Die für die Flugverkehrsdatendienste eingesetzten Systeme und Instrumente müssen ordnungsgemäß konzipiert, hergestellt und gewartet werden, damit sichergestellt ist, dass sie für ihren Verwendungszweck geeignet sind. 2.3a.4. Die Übermittlung dieser Daten muss zeitnah sowie unter Verwendung einer hinreichend zuverlässigen und schnellen Kommunikationsmethode erfolgen, die gegen vorsätzliche und unbeabsichtigte Eingriffe und Verfälschungen geschützt ist.“
Nummer 2.8 erhält folgende Fassung: „2.8. Luftraummanagement Die Ausweisung spezifischer Luftraumabschnitte für bestimmte Verwendungszwecke wird zeitnah überwacht, koordiniert und verbreitet, um die Gefahr von Staffelungsverlusten zwischen Luftfahrzeugen unter allen Umständen zu verringern. Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Aktivitäten und damit verbundener Aspekte im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterstützt das Luftraummanagement zudem die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, wie es von der ICAO beschrieben und im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/2803 umgesetzt wird, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.“
Nummer 5.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) der Diensteanbieter führt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der in diesem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Risiken im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr zu bewältigen und auf die fortlaufende Verbesserung dieses Systems hinzuarbeiten;“
Folgende Nummer wird angefügt: „7. ANFORDERUNGEN AN FINANZIELLE SOLIDITÄT, HAFTUNG, VERSICHERUNGSSCHUTZ, EIGENTUMSVERHÄLTNISSE UND ORGANISATIONSSTRUKTUR Anbieter von ATM/ANS müssen, um eine sichere und kontinuierliche Erbringung der Dienste zu gewährleisten,
ausreichende finanzielle Solidität nachweisen;
unter Berücksichtigung ihrer Rechtsform und der Höhe der verfügbaren gewerblichen Versicherungsdeckung eine angemessene Haftpflicht- und Versicherungsdeckung erlangt haben; und
die geltenden Anforderungen an die Eigentums- und Organisationsstruktur im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Gewährleistung einer nicht diskriminierenden Erbringung von Diensten erfüllen.“
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