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Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 EUR übersteigt.
Es ist verboten, folgende Dienste unmittelbar oder mittelbar für russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen:
Krypto-Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114;
Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366;
Ausgabe von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .
Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Ab dem 25. August 2026 gilt dieses Verbot auch für den Fall einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die andere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt.
Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.
Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen,…
bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, und die Dienste…
Der Beschluss (GASP) 2025/2032 enthält Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummern 5…
Artikel 1b erhält folgende Fassung: (1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in…
bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, und die Dienste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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