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Daher sollten neue Einträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden, die die vorgenannten Erwägungen widerspiegeln; außerdem sollte in Anhang V Eintrag 44 auf die neuen Einträge in Anhang III verwiesen werden, sodass diese Anhänge dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt entsprechen.
Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und um den oben genannten Erwägungen Rechnung zu tragen, sollte in Anhang V der Verordnung…
Die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.
Folglich sollte Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechend geändert werden.
Die Anhänge III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.