Art. 2 32013R1319VERORDNUNG (EU) Nr. 1319/2013 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
Diese Verordnung gilt im Hinblick auf die Übermittlung von Daten an die Kommission (Eurostat) ab 1. Januar 2015.
Art. 2 32007R0105VERORDNUNG (EG) Nr. 105/2007 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
Diese Verordnung gilt im Hinblick auf die Übermittlung von Daten an die Kommission (Eurostat) ab 1. Januar 2008.
Art. 2 32015R0768VERORDNUNG (EU) 2015/768 DES RATES vom 11. Mai 2015 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Art. 2 32014R0842VERORDNUNG (EU) Nr. 842/2014 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2014 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2014 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Art. 2 32013R1236VERORDNUNG (EU) Nr. 1236/2013 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Art. 2 32014R0011VERORDNUNG (EU) Nr. 11/2014 DES RATES vom 16. Dezember 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Januar 2014.