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Die Artikel 1, 4 und 6 gelten ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2027 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Artikel 3 gilt ab dem 1. Januar 2028 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Die Artikel 2 und 5 gelten ab dem 1. Januar 2030 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
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