Erwägungsgrund 14 32014R0895
Für Dichromtris(chromat), Strontiumchromat, Zink-Kalium-Chromat und Pentazinkchromatoctahydroxid, die alle Chrom(VI)-Verbindungen sind, hat die Agentur vorgeschlagen, den Zeitpunkt für die letzte Antragstellung auf 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung festzulegen. Nach Auffassung der Kommission sollte der Zeitpunkt für die letzte Antragstellung jedoch auf 35 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt werden, damit ebenso verfahren wird wie bei den sieben Chrom(VI)-Verbindungen, die bereits in den Einträgen 16 bis 22 von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind.