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Zu den effizientesten Arten des Vorgehens gegen gescheiterte Abwicklungen gehört es, vorzuschreiben, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwangsweise gegen ausfallende Teilnehmer durchgesetzt wird. In dieser Verordnung sollten einheitliche Regeln für Sanktionen und für bestimmte Aspekte des Eindeckungsgeschäfts, wie Zeitpunkt und Preisfestsetzung, für alle übertragbaren Wertpapiere, Geldinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate festgelegt werden. Diese Regeln sollten an die Besonderheiten unterschiedlicher Wertpapiermärkte, bestimmter Handelsplätze, wie KMU-Wachstumsmärkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, und bestimmter komplexer Transaktionen, wie sehr kurzfristige Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, angepasst werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität und Effizienz der Wertpapiermärkte zu vermeiden. Die Regeln für die Abwicklungsdisziplin sollten so angewandt werden, dass ein Anreiz für die Abwicklung von Geschäften mit allen relevanten Finanzinstrumenten bis zu ihrem vorgesehenen Abwicklungstag geschaffen wird.
Unbeschadet der Anforderung nach Absatz 1 treffen nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Zahl…
Die Verfahren und Sanktionen im Zusammenhang mit gescheiterten Abwicklungen sollten dem Umfang und der Schwere eines solchen Scheiterns angemessen und…
Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und…
Es ist erforderlich, in einer Verordnung Marktteilnehmern eine Reihe einheitlicher Verpflichtungen im Hinblick auf bestimmte Aspekte des Abwicklungszyklus und…
Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen sollten Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und zum Vorgehen dagegen ergreifen. Es ist von…
Da der Hauptzweck dieser Verordnung in der Einführung einer Reihe den Marktteilnehmern direkt auferlegter rechtlicher Verpflichtungen besteht, zu denen unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.