Erwägungsgrund 74 32014R0909
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung von Regeln von Drittländern zwecks Anerkennung von Zentralverwahrern aus diesen Ländern entscheiden kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.