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Damit zuverlässige Daten über das Ausmaß der Wertpapierabwicklungen außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems vorliegen und sichergestellt werden kann, dass die entstehenden Risiken überwacht und bewältigt werden können, sollten alle Institute, die Wertpapiergeschäfte außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln und keine Zentralverwahrer sind, ihre Abwicklungstätigkeiten den betreffenden zuständigen Behörden melden. Die zuständigen Behörden, bei denen diese Informationen eingehen, sollten diese anschließend der ESMA übermitteln und ihr jedes Risiko melden, das sich aus einer solchen Abwicklungstätigkeit ergeben könnte. Außerdem sollte die ESMA derartige Abwicklungstätigkeiten überwachen und den sich potenziell daraus ergebenden Risiken Rechnung tragen.
Abwicklungsinternalisierer melden den zuständigen Behörden am Ort ihres Sitzes vierteljährlich den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die…
Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von…
Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, die betreffende Behörde, die für die Überwachung des…
Die Zentralbanken informieren die ESMA unverzüglich über jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, das sie betreiben.
Damit das sichere Funktionieren der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gewährleistet ist, sollten sie nur von den Zentralverwahrern oder von als…
Innerhalb eines unionsweiten Abwicklungsmarkts ohne Grenzen müssen die Zuständigkeiten der verschiedenen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.