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In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei wird meistens eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung verwendet. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Strukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für die Erreichung eines bestimmten Zwecks festlegen zu können, ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht nicht berühren.
Ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehen, so kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass sich abweichend von den Absätzen 1…
In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei handelt es sich meistens um eine monistische oder eine dualistische…
Angesichts der unterschiedlichen Mechanismen und Strukturen des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten sollten diese den Gesellschaften mit Sitz in ihrem…
Die juristische Einheitlichkeit der europäischen Unternehmen muss ihrer wirtschaftlichen weitestgehend entsprechen. Neben den bisherigen Gesellschaftsformen…
Diese Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Freiheit, die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe, die dort nicht eigens definiert sind, in Übereinstimmung…
Unter einem „Leitungsorgan“ sollte ein Organ zu verstehen sein, das Führungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt. Die Befugnisse und Zusammensetzung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.