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Zentralverwahrer sollten ihre Dienste auslagern können, sofern die Risiken, die durch entsprechende Auslagerungsvereinbarungen entstehen können, gesteuert werden. Angesichts der Bedeutung der Aufgaben der Zentralverwahrer sollte diese Verordnung festlegen, dass Zentralverwahrer durch die vertragliche Auslagerung von Tätigkeiten an Dritte nicht ihre Verantwortung übertragen. Die Auslagerung dieser Tätigkeiten sollte strengen Bedingungen unterliegen, die die Verantwortung für ihre Tätigkeiten weiterhin den Zentralverwahrern zuweisen und sicherstellen, dass die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer und ihre Überwachung nicht beeinträchtigt werden. Lagert ein Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an öffentliche Stellen aus, so sollte dies unter bestimmten Voraussetzungen von diesen Vorschriften befreit sein.
Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser…
Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung an einen…
der Dienstleister muss die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen steuern;
Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers,…
Damit die Zentralverwahrer keine Risiken bei anderen Tätigkeiten eingehen als solchen, die der Zulassungspflicht gemäß dieser Verordnung unterliegen, sollten…
Ein Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen auf ausdrücklich in dieser Verordnung genannte nichtbankartige Nebendienstleistungen ausweiten dürfen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.