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Um die Beaufsichtigung und Durchsetzung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern, können nach Artikel 46a Absatz 1 und Artikel 46b Absatz 1 benannten Aufsichtsstellen unter anderem durch die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingerichtete Kooperationsgruppe, um Amtshilfe von den Aufsichtsstellen eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dem der Anbieter der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität oder der Vertrauensdienstanbieter ansässig ist, oder in dem sich sein Netz und seine Informationssysteme befinden, oder in dem seine Dienste angeboten werden.
Gegenseitige Amtshilfe umfasst mindestens Folgendes: Die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 werden von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts vereinbart und festgelegt.
Die Aufsichtsstelle, die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat anwendet, informiert und konsultiert die Aufsichtsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaats.
Die Aufsichtsstelle kann die Aufsichtsstelle eines anderen betroffenen Mitgliedstaats ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich beispielsweise Ersuchen um Nachprüfungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsberichten gemäß den Artikeln 20 und 21 in Bezug auf die Erbringung von Vertrauensdienten.
Gegebenenfalls können Aufsichtsstellen gemeinsame Untersuchungen mit den Aufsichtsstellen anderer Mitgliedstaaten durchführen.
Die Aufsichtsstelle, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses Ersuchen aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
Die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den nach Artikel 46a und 46b durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;
die Aufsichtsstelle ist für die Gewährung der erbetenen Unterstützung nicht zuständig;
die Gewährung der erbetenen Unterstützung wäre nicht vereinbar mit dieser Verordnung.
Bis zum 21. Mai 2025 und danach alle zwei Jahre gibt die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingerichtete Kooperationsgruppe Leitlinien zu organisatorischen Aspekten und Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels heraus.
Die Aufsichtsstellen arbeiten im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zusammen.Eine Aufsichtsstelle leistet einer anderen Aufsichtsstelle nach Empfang…
Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass seine Aufsichtsbehörden einander maßgebliche Informationen übermitteln und Amtshilfe gewähren, um diese Richtlinie…
Wenn eine Einrichtung ihre Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt oder wenn sie ihre Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt und sich…
Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich gegenseitig einschlägige Informationen, gewähren einander Amtshilfe und erlassen Maßnahmen für eine wirksame…
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten leisten einander gemäß den Artikeln 104 bis 107 Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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