Erwägungsgrund 28 32024L1760
In der Union niedergelassene Unternehmen, die im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 1000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450000000 EUR erzielt haben, sollten verpflichtet sein, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Unternehmen, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen haben, sofern durch diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden sichergestellt werden und sich diese Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, auf mehr als 22500000 EUR beliefen, und sofern das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von über 80000000 EUR erzielt hat, sollten ebenfalls verpflichtet sein, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dasselbe gilt für die obersten Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen, die zusammengenommen diese Voraussetzungen erfüllen. Bei diesen obersten Muttergesellschaften sollten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Richtlinie von der obersten Muttergesellschaft oder — falls deren Haupttätigkeit im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen besteht und sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen beteiligt — statt von der obersten Muttergesellschaft von einem in der Union niedergelassenen operativen Tochterunternehmen unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt werden.