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Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, zwecks elektronischer Identifizierung eigene Mittel für den Zugang zu Online-Diensten einzuführen oder zu verwenden. Sie sollten auch selbst entscheiden können, ob sie den Privatsektor in die Bereitstellung solcher Mittel einbeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, ihre elektronischen Identifizierungssysteme der Kommission zu notifizieren. Die Entscheidung, alle, einige oder keines der elektronischen Identifizierungssysteme der Kommission zu notifizieren, die auf nationaler Ebene zumindest für den Zugang zu öffentlichen Online-Diensten oder bestimmten Diensten verwendet werden, ist Sache der Mitgliedstaaten.
Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des elektronischen Identifizierungssystems können im notifizierenden Mitgliedstaat für den Zugang zu…
Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung eines von diesem Mitgliedstaat notifizierten Identifizierungssystems aus der in Absatz 2 genannten…
Die Mitgliedstaaten sollten den Privatsektor dazu ermutigen, freiwillig elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen eines notifizierten Systems zu…
Die Pflicht zur Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel sollte nur in Bezug auf diejenigen Mittel gelten, deren Identitätssicherungsniveau gegenüber…
Die vorliegende Verordnung sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufbauen, in der die Bedingungen festgelegt…
In der Verordnung müssen einige Voraussetzungen im Hinblick darauf festgelegt werden, welche elektronischen Identifizierungsmittel anerkannt werden müssen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.