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Um die Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter zu erleichtern, wenn beispielsweise ein Anbieter seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, in dem er keiner Aufsicht unterliegt, oder wenn sich die Rechner eines Anbieters in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassung befinden, sollte ein System der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden.
Ausübung der Aufsicht über die im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter mit dem Ziel, im Wege…
Um die Beaufsichtigung und Durchsetzung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern, können nach Artikel 46a Absatz 1 und Artikel 46b Absatz…
Für die Fälle, in denen sich der Dienstleistungserbringer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Niederlassungsmitgliedstaat begibt, muss eine…
Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitige Amtshilfe leisten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten.
Unter normalen Umständen sollte die Amtshilfe direkt zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen…
Durch die Errichtung eines Aufsichtssystems für alle Vertrauensdiensteanbieter sollten gleiche Rahmenbedingungen für die Sicherheit und die Zurechenbarkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.