Gesetze
Gesetz wird geladen …
In dieser Verordnung sollten Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten festgelegt werden, mit denen die Funktionalität fortgeschrittener elektronischer Signaturen gewährleistet werden soll. Diese Verordnung sollte nicht die gesamte Systemumgebung abdecken, in der die Einheit betrieben wird. Daher sollte sich der Anwendungsbereich der Zertifizierung qualifizierter Signaturerstellungseinheiten nur auf die Hardware und die Systemsoftware erstrecken, die verwendet werden, um die in der Signaturerstellungseinheit erstellten, gespeicherten oder verarbeiteten Signaturerstellungsdaten zu verwalten und zu schützen. Wie in den einschlägigen Normen angegeben, sollte der Anwendungsbereich der Zertifizierungspflicht Signaturerstellungsanwendungen ausschließen.
einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Verfahren, sofern dabei gleichwertige Sicherheitsniveaus angewendet werden und die öffentliche oder private…
Für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen dürfen keine obligatorischen Anforderungen gelten, die über die in Anhang I festgelegten hinausgehen.
Artikel 30 gilt sinngemäß für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten.
Die grenzüberschreitende Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter Zertifikate ist eine Vorbedingung für die grenzüberschreitende Anerkennung…
Um Rechtssicherheit bezüglich der Gültigkeit der Signatur zu schaffen, müssen die Bestandteile einer qualifizierten elektronischen Signatur im Einzelnen…
Es sollte dem Unterzeichner möglich sein, qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten der Obhut eines Dritten anzuvertrauen, sofern angemessene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.