Erwägungsgrund 29 32014R0910
Im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch den Beschluss 2010/48/EG des Rates gebilligt wurde, insbesondere mit Blick auf Artikel 9 des Übereinkommens, sollten behinderte Menschen in der Lage sein, Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte in gleicher Weise wie andere Verbraucher zu benutzen. Daher sollten Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte Personen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar gemacht werden, wann immer dies möglich ist. In die Bewertung der Durchführbarkeit sollten auch technische und wirtschaftliche Überlegungen einfließen.