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Übereinkünfte mit Bestimmungen zum Investitionsschutz können einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten („Investor-Staat-Streitigkeiten“) vorsehen; dieser Mechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen einen Staat einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten kann eine finanzielle Entschädigung zugesprochen werden. In einer solchen Streitsache fallen darüber hinaus zwangsläufig beträchtliche Kosten für die Verwaltung des Schiedsverfahrens sowie Kosten für die Verteidigung an.
„Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten“ einen in einer Übereinkunft vorgesehenen Mechanismus, nach dem ein Schiedskläger einen Anspruch gegen die Union…
die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die entsprechenden in dem bilateralen Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen gegen…
Jeder Mitgliedstaat ergreift gegebenenfalls jede geeignete Maßnahme, um in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz,…
Jeder Mitgliedstaat ergreift gegebenenfalls jede geeignete Maßnahme, um in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz,…
Sofern die aus einer Streitigkeit entstehende etwaige finanzielle Verantwortung bei einem Mitgliedstaat liegen würde, ist es billig und angemessen, dass dieser…
Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.