Erwägungsgrund 2 32014R0912
Übereinkünfte mit Bestimmungen zum Investitionsschutz können einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten („Investor-Staat-Streitigkeiten“) vorsehen; dieser Mechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen einen Staat einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten kann eine finanzielle Entschädigung zugesprochen werden. In einer solchen Streitsache fallen darüber hinaus zwangsläufig beträchtliche Kosten für die Verwaltung des Schiedsverfahrens sowie Kosten für die Verteidigung an.