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Bei der Umsetzung der Investitionsleitlinien und anderer einschlägigen Vorschriften gemäß dieser Verordnung sollte der Investitionsausschuss in vollem Umfang berücksichtigen, dass jede Art von Diskriminierung, insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, vermieden werden muss. Insbesondere sollte er der Gleichstellung der Geschlechter und deren durchgängigen Berücksichtigung Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in den…
Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer mit Behinderungen in gleicher Weise wie andere in den Genuss aller in…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um jede Form der Diskriminierung zu vermeiden, und die Gleichstellung von Männern…
Besonders augenfällig sind die Probleme im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass…
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.