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Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 im SPRFMO-Übereinkommensbereich Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2015 im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während des genannten Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums. abschnitt 5 IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
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