Erwägungsgrund 12 32018R0975
Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine und große pelagische Arten, die Industriefischerei und die Fischerei auf Lachs in der Ostsee gilt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung lässt die Pflicht zur Anlandung allerdings internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus den SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben, unberührt —