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Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sind die TACs für südlichen Seehecht und Kaisergranat, für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland, für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland, in der Irischen See, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden Verordnungen des Rates festzusetzen: Verordnungen (EG) Nr. 2166/2005 , (EG) Nr. 509/2007 , (EG) Nr. 676/2007 , (EG) Nr. 1300/2008 , (EG) Nr. 1342/2008 („Kabeljau-Plan“) und (EG) Nr. 302/2009 .
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sind…
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich…
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den…
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich…
Die TAC für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.