Erwägungsgrund 9 32015R1102
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind. Diese Übergangsbestimmungen reichen für Lebensmittel, die Aromastoffe enthalten, welche nach dem 22. Oktober 2014 aus der Unionsliste gestrichen werden sollen, möglicherweise nicht aus. Für Lebensmittel, die die genannten fünf Aromastoffe enthalten, sollte folglich ein zusätzlicher Übergangszeitraum festgelegt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können.