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Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, muss gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Reserve gebildet werden, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin im Sinne von Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.
Reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Verwendung der nationalen Reserve nach Absatz 3 nicht…
Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr.…
Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, eine Unterstützung gewährt werden…
Aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor sollten gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und von 17. Dezember…
Der Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor, der in den Entwurf des Haushaltsplans 2016 der Kommission aufgenommen werden soll, beläuft sich auf insgesamt…
Die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Berichtigungsschreiben Nr. 2 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 lassen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.