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Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.
Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:
Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;
neue Landwirte.
Ein Mitgliedstaat weist aktiven Landwirten, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöht den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Er stellt sicher, dass diese aktiven Landwirte zu einem von diesem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen in dem entsprechenden Wert erhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes aller Zahlungsansprüche aufgefüllt wird, wenn die Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht ausreicht.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verwendung der Reserve, einschließlich der Festlegung zusätzlicher aus der Reserve zu unterstützender Gruppen von Landwirten — unter der Voraussetzung, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten prioritären Gruppen ihre Zahlungen aus der Reserve erhalten haben –, und für die Fälle festlegen, die die Auffüllung der Reserve auslösen würden. Wenn die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes von Zahlungsansprüchen aufgefüllt wird, gilt diese lineare Kürzung für alle Zahlungsansprüche auf nationaler Ebene oder, wenn Mitgliedstaaten die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung anwenden, auf Ebene der in Artikel 22 Absatz 2 genannten jeweiligen Gruppe von Gebieten.
Die Mitgliedstaaten setzen den Wert neuer Zahlungsansprüche, die aus der Reserve zugewiesen werden, auf den nationalen Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten im Jahr der Zuweisung fest.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der bestehenden Zahlungsansprüche auf den nationalen Durchschnittswert im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert für jede der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppen von Gebieten zu erhöhen.
Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Zahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe…
Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
Reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Verwendung der nationalen Reserve nach Absatz 3 nicht…
dem Betrag, der sich für alle nach Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr aus der nationalen Reserve…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf Zahlung auf der Grundlage des darin festgesetzten Betrags besteht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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