Erwägungsgrund 2 32015R0138
Am 29. Januar 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 an, mit dem der Beschluss 2014/119/GASP geändert wird und die Benennungskriterien für das Einfrieren von Geldern im Hinblick auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, verdeutlicht werden.