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Um die Möglichkeiten für die Analyse von Betrugsdelikten weiter zu verbessern und die Durchführung von Untersuchungen zu erleichtern, sollten alle Daten in den im Aktennachweissystem für Zollzwecke erfassten Akten über laufende Ermittlungen ein Jahr nach der letzten Feststellung anonymisiert und danach in einer Form gespeichert werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen mehr zulässt.
Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur…
Der in Artikel 27 genannte Ausschuss überwacht die Abfragen im Zollinformationssystem, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten…
Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und der Agrarregelung…
Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und der Agrarregelung…
Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und Agrarregelung…
Jede Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält zwingend folgende personenbezogene Daten: Kapitel 3 Speicherdauer der Daten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.