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Die Bestimmungen über die Datenspeicherung im ZIS führen häufig dazu, dass Informationen unnötigerweise verloren gehen. Dies beruht darauf, dass die Mitgliedstaaten die jährlichen Überprüfungen wegen des damit verbunden Verwaltungsaufwands und des Fehlens entsprechender Ressourcen nicht systematisch durchführen. Daher ist das Verfahren für die Datenspeicherung im ZIS zu vereinfachen, indem die Pflicht, die Daten alljährlich zu überprüfen, abgeschafft wird und eine Höchstspeicherdauer von fünf Jahren — die, falls dies gerechtfertigt ist, um einen zusätzlichen Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden kann — festgelegt wird, wie sie auch für die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register gilt. Eine solche Speicherdauer ist nötig, weil die Verfahren für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten lange dauern und diese Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden.
Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden,…
Die Antragsdatensätze werden unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Aufzeichnungen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre im VIS…
In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht…
Artikel 33 erhält folgende Fassung: In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden,…
Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angemessen, die…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.