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Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Artikeln 4 und 9 erlassen kann (im Folgenden „vollständige Anmeldung“).
Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen nicht durchgeführt werden,…
Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission…
Die Mitgliedstaaten übermitteln bei der Notifizierung einer Beihilfe nach den Artikeln 3 und 4 und bei der Unterrichtung der Kommission über die tatsächlich…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission darüber hinaus über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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