Erwägungsgrund 7 32010D0787
Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Steinkohleproduktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.