Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit die Kommission die Befolgung ihrer Beschlüsse wirksam überwachen kann und ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der fortlaufenden Überprüfung aller bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV erleichtert wird, ist es notwendig, dass für alle bestehenden Beihilferegelungen eine allgemeine Berichterstattungspflicht vorgesehen wird.
Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat holt die Kommission nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV bei…
Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV ist die Kommission verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu…
Die Kommission ist nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV verpflichtet, fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen zu…
Die Kommission kann von Amts wegen Informationen jeder Herkunft über rechtswidrige Beihilfen prüfen, um über die Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 AEUV…
Die Kommission sollte von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen ungeachtet der Herkunft dieser Informationen prüfen können, um die Einhaltung…
Die Überwachung der Gewährung von Beihilfen bedingt eine Vielzahl äußerst komplexer sachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Erwägungen in einem sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.