Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend alle bestehenden Beihilferegelungen. Zu diesem Zweck und um ein Höchstmaß an Transparenz und angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat Informationen über die Anwendung der von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Verordnungen erfassen und zusammenstellen. Mindestens einmal jährlich sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission darüber hinaus einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnungen vorlegen. Die Kommission sollte diese Berichte allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich machen.
Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat holt die Kommission nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV bei…
Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV ist die Kommission verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu…
Die Kommission ist nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV verpflichtet, fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen zu…
Damit die Kommission die Befolgung ihrer Beschlüsse wirksam überwachen kann und ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der fortlaufenden Überprüfung…
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission mindestens einmal jährlich entsprechend den besonderen Anforderungen der Kommission einen Bericht über die Anwendung der…
Es ist wichtig, dass alle Beteiligten überprüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.