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Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung pflegen die Mitgliedstaaten eine umfassende Zusammenarbeit und Abstimmung untereinander und mit…
Es ist unerlässlich, dass die Kommission schon vor dem Erlass technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind…
Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verweist auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, nach dem sich die Union und die…
Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission…
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die dafür verantwortlich ist/sind, die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, und setzt die…
Die Mitgliedstaaten stimmen sich in Bezug auf den Auftrag und die Aufgaben gemäß Artikel 3 mit dem Zentrum und arbeiten mit ihm zusammen, indem sie KAPITEL 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.