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Wegen der Komplexität der Untersuchung von Übertretungen im Bereich der Aufsicht sollten für das Recht zur Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB längere Firsten gelten als für Sanktionen im Zusammenhang mit nicht zum Bereich der Aufsicht gehörenden Aufgaben der EZB. Ruhen und Unterbrechung dieser Fristen sollten entsprechend geregelt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Übertretungsverfahren im Bereich der Aufsicht sich mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren überschneiden können, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen.
Folgende Artikel werden angefügt: Besondere Regelungen in Bezug auf die Obergrenze der von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen…
Die in den vorstehenden Absätzen genannten Firsten können verlängert werden wenn a) ein Beschluss des EZB-Rates dem administrativen Untersuchungsausschuss zur…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 bis Absatz 8 dieser Verordnung gelten die Regeln dieses Artikels für Übertretungen in Zusammenhang mit von der EZB in Ausübung…
Die Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängen kann, sollte sich…
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gelten im Falle von Übertretungen in Bezug auf von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und…
Die Weigerung des betroffenen Unternehmens, den ihm von der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank in Ausübung ihrer Befugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.