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Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 bis Absatz 8 dieser Verordnung gelten die Regeln dieses Artikels für Übertretungen in Zusammenhang mit von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassenen Beschlüsse und Verordnungen.
Hat die EZB bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Grund zu der Annahme, dass ein Unternehmen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Sinne des Artikels 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verstößt oder verstoßen hat, führt die EZB die entsprechenden Untersuchungen gemäß den folgenden Bestimmungen durch.
Nach Abschluss einer Untersuchung und bevor ein Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf ausgearbeitet und dem Aufsichtsgremium übermittelt wird, teilt die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße dem betroffenen Unternehmen schriftlich die Ergebnisse der Untersuchung und alle diesbezüglichen Beschwerdepunkte mit. In der Mitteilung nach Absatz 1 unterrichtet die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße das betroffene Unternehmen über sein Recht, sich schriftlich gegenüber der EZB zu den in der Mitteilung genannten Tatsachen und den gegen das Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkten, einschließlich der Bestimmungen, gegen die vorgeblich verstoßen wurde, zu äußern, und sie setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer diese Äußerungen bei ihr eingereicht werden muss. Die EZB ist nicht verpflichtet, Äußerungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der von ihr als Untersuchungsbeauftragten für Aufsichtsverstöße gesetzten Frist eingereicht wurden. Die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße kann das betroffene Unternehmen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 auch zu einer mündlichen Anhörung auffordern. Die Parteien, gegen die die Untersuchung geführt wird, können sich bei der Anhörung von Rechtsanwälten oder anderen qualifizierten Personen vertreten und/oder unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Das Recht des betroffenen untersuchten Unternehmens auf Akteneinsicht bleibt unberührt. Ausgenommen ist die Einsicht vertraulicher Informationen.
Das Aufsichtsgremium schlägt dem EZB-Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einen vollständigen Beschlussentwurf vor, mit dem festgestellt wird, ob das betroffene Unternehmen einen Verstoß begangen hat und gegebenenfalls die zu verhängenden Sanktionen festgelegt werden.
Das betroffene Unternehmen hat das Recht, gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 4 erlassenen Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss zu verlangen.
Folgende Artikel werden angefügt: Besondere Regelungen in Bezug auf die Obergrenze der von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen…
Die Regeln, die für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB durch die EZB in Ausübung ihrer…
Im Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 , ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17),…
Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen und Bedingungen kann die EZB Verordnungen zur genaueren Bestimmung der Regelungen, nach denen…
Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall eines Verstoßes gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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