Verordnung (EU) 2015/165 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Milchsäure, Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, Chitosanhydrochlorid und Equisetum arvense L. in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
In Bezug auf Lecanicillium muscarium Stamm Ve6 gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.
Erwägungsgrund 5 32015R0165
Erwägungsgrund 5 32015R0165Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen