Erwägungsgrund 1 32015R1755
Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi an, der Reisebeschränkungen sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsieht, die — unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt — für die Untergrabung der Demokratie oder die Behinderung einer politischen Lösung in Burundi verantwortlich sind, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, in Burundi beteiligt sind. Diese Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 aufgeführt.