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Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 134 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zusätzlich zu den Tranchen aus Absatz 1 Buchstaben b und c wird operationellen Programmen in Griechenland im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2016 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag in Höhe von 3,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, ausbezahlt. Die zusätzlichen ersten Vorschüsse gelten weder für Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ noch für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen. Wird bis zum 31. Dezember 2016 der Gesamtbetrag der zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen, die auf Grundlage dieses Absatzes in den Jahren 2015 und 2016 an ein operationelles Programm geleistet wurden — und zwar gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Fonds —, nicht durch Zahlungsanträge bei der Bescheinigungsbehörde dieses Programms abgedeckt, so zahlt Griechenland der Kommission die an dieses Programm ausbezahlten zusätzlichen ersten Vorschüsse für diesen Fonds in voller Höhe zurück. Diese Rückzahlungen stellen keine finanzielle Berichtigung dar und mindern nicht die aus den Fonds oder dem EMFF geleistete Unterstützung für die operationellen Programme. Die zurückgezahlten Beträge gelten als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.“
In Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:
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