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Das Recht der Mitgliedstaaten, solch einen Mechanismus in Anspruch zu nehmen, sollte jedoch nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, gleiche oder ähnliche Angelegenheiten über andere bestehende Verfahren der Union und insbesondere in dem Ausschuss nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags zur Sprache zu bringen.
Unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Richtlinie nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten,…
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren —
Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von…
Absatz 1 berührt nicht das Recht der Parteien, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken.
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren.
Absatz 1 berührt nicht das Recht der Parteien, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.