Erwägungsgrund 2 32025R0925
In Artikel 174 Absatz 3 AEUV wird anerkannt, dass Grenzregionen sich bestimmten Herausforderungen stellen müssen, und es ist festgelegt, dass diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gelten soll, wenn die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt.