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Belgien wies ferner darauf hin, dass bestehende RHG für Guazatin in Grapefruits und Orangen bedenklich sein könnten im Hinblick auf den Verbraucherschutz. So könne auch bei einer verfeinerten Risikobewertung mit Berücksichtigung eines Verarbeitungsfaktors für Zitrusfrüchte ein akutes Verbraucherrisiko nicht ausgeschlossen werden. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, die im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vertreten sind, betrachteten die Senkung der RHG auf ein nachweislich für die europäischen Verbraucher sicheres Niveau als angemessene Risikomanagemententscheidung.
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezüglich der Anwendung von Guazatin auf Zitrusfrüchten gestellt. Dieser…
In der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelung sollten die Bedenken hinsichtlich des Verbraucherschutzes in Bezug auf die geltenden RHG für Guazatin…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit…
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Für Fluazifop-P legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Fluazinam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.