Erwägungsgrund 3 32015R2075
Für Desmedipham legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rote Rüben, Mangold, Zuckerrüben (Wurzel), Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen sowie Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.