Erwägungsgrund 4 32015R2264
Zwar wird es für notwendig erachtet, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2017 um weitere fünf Jahre zu verlängern, doch sollten die Organe der Union ihren proaktiven Ansatz weiterverfolgen, mehr Informationen über die Tätigkeiten der Union in irischer Sprache bereitzustellen. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung sollte daher schrittweise eingeschränkt werden mit dem Ziel, dass die Ausnahmeregelung mit dem laufenden Fünfjahreszeitraum endet.